der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“ (§ 194 BauGB).
Robert1
Gepr. Immobilienmakler SGD 1,3 Certified Real Estate Agent SGD 2+ Immobilien-Weltweit Real Estate I-W-R-E, § 34 c GewO, 09.11.2017
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